XI-MACHINES
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  1. Geltung
    1. Das Angebot von XI-MACHINES richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher. Entsprechend richten sich dieses Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich an Geschäftskunden.
    2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der XI-MACHINES GmbH, Lokstedter Steindamm 35 in 22529 Hamburg (nachfolgend: „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
    3. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Kaufanfragen können per E-Mail oder telefonisch bei dem Verkäufer abgegeben werden. Der Verkäufer wird daraufhin ein Angebot entsprechend der Kaufanfrage erstellen und an den Käufer übersenden. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Übersendet der Käufer daraufhin einen Auftrag/Bestellung, stellt dies ein Angebot des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Kaufvertrag kommt erst mit Annahme dieses Angebots durch den Verkäufer zustande. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung und kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang des Auftrages/ der Bestellung erfolgen.
    2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der in Übereinstimmung mit Ziffer 2.1. schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
    3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
    4. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
    5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
  3. Preise und Zahlung
    1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
    2. Als Zahlungsmodalität wird, sofern nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, Vorkasse vereinbart. Die Vorkassenrechnung wird der Verkäufer gemeinsam mit der Auftragsbestätigung versenden.
    3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
    4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Lieferung und Lieferzeit
    1. Soweit Vorkasse vereinbart wurde, wird der Verkäufer die Bearbeitung des Kaufvertrages erst nach vollständiger Zahlung der Vorkassenrechnung beginnen.
    2. Lieferungen erfolgen ab Werk frei Bordsteinkante an die angegebene Lieferadresse.
    3. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
    4. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
    5. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
    6. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
      • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    7. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
    8. Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Verkäufer zurück, da eine Zustellung beim Käufer nicht möglich war, trägt der Käufer die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war.
  5.  Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
    2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
    3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
    4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten [0,25%] des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
    5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
    6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
      • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
      • der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
      • seit der Lieferung oder Installation [zwölf] Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation [sechs] Werktage vergangen sind und
      • der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
  6.  Gewährleistung, Sachmängel
    1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
    2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
    3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Verkäufer ist zur Untersuchung der beanstandeten Produkte nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des Käufers oder seinen Räumlichkeiten berechtigt. Im Rahmen einer Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet der Verkäufer Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, d.h. im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
    4. Vor Durchführung von Mangelbeseitigungsleistungen ist der Käufer verpflichtet, alle nicht von dem Verkäufer eingebauten Komponenten und Produkte zu entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen zu erstellen. Der Verkäufer haftet nicht für die Wiederherstellung von Käuferdaten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
    5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in Ziffer 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
    6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
    7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert (z.B. durch die Änderung der Konfiguration des gelieferten Produkts) oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
    8. Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung ist der Käufer bei Ausbau/Austausch zur Rückgabe der ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräte an den Verkäufer verpflichtet
    9. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel
  7. Garantie
    1. Über die vorgenannte Sachmängelhaftung hinaus garantiert der Verkäufer unter den nachfolgenden Voraussetzungen für die Dauer von 24 Monaten die einwandfreie Haltbarkeit und Gebrauchstüchtigkeit der ausgelieferten Produkte. Die Garantie kann in Einzelfällen schriftlich auf 36 Monate verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag an dem der Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Maßgeblich ist das auf der Auftragsbestätigung angegebene Datum.
    2. Die Garantie steht nur dem Erst-Endgebraucher zu.
    3. Die Garantie erstreckt sich auf die Funktionstüchtigkeit aller vom Verkäufer ausgelieferte Workstations und die darin verbauten Komponenten und bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen sind.
    4. Von der Garantie ausgeschlossen sind
      • unsachgemäße Anwendungen, (insbesondere Änderungen der ausgelieferten Produktkonfiguration)
      • Gewaltanwendung, Beschädigung durch Fremdeinwirkungen oder durch Fremdkörper
      • Schäden durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung
      • normaler Verschleiß
      • Schäden die auf Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und/oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind.
    5. Die Garantieleistung des Verkäufers besteht ausschließlich darin, dass er innerhalb der Garantiezeit die für den Erst-Endgebraucher kostenlose Reparatur des gelieferten PC-Systems durchführt.
    6. Im Garantiefall bietet der Verkäufer während der ersten 12 Monate (bei der Standard-Garantielaufzeit von 24 Monaten) bzw. während der ersten 18 Monaten (bei einer auf 36 Monate verlängerten Garantielaufzeit) einen Komponenten-Vorab-Austausch-Service in folgenden Ländern an: EU, CH, USA. Vorab-Austausch-Service heißt: Bei Ausfall einer Komponente sendet der Verkäufer dem Käufer, nach erfolgter Garantiefall-Registrierung, umgehend (zumeist noch am selben Tag) eine entsprechende Ersatzkomponente zu, so dass der Käufer das defekte Gerät in Ruhe zur Reparatur einsenden kann. Für den Ein- und Ausbau der Komponenten ist allein der Käufer verantwortlich. Der Komponenten-Vorab-Austausch-Service ist auf folgende Komponenten beschränkt: Festplatten, Grafikkarten, Arbeitsspeicher, Netzteile
    7. Der Garantieanspruch besteht nur gegen Vorlage des Produkts sowie des Kaufbeleges. Die Garantieleitung erfolgt erst nach erfolgter Garantiefall-Registrierung. Die Garantiefall-Registrierung kann über unsere Homepage http://xi-machines.com erfolgen.
  8. Software

    Bei Lieferung von Software gelten über diese Geschäftsbedingungen hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an.

  9. Schutzrechte
    1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziffer 9 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
    2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 9 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
    1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 10 eingeschränkt.
    2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
    3. Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 10.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
    4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 250.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
    5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
    6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
    7. Die Einschränkungen dieser Ziffer 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  11. Eigentumsvorbehalt

    Das Eigentum an den Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Ist der Käufer mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Käufer nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Käufer zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Auch ohne zurückzutreten, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.

  12. Einhaltung von Exportbestimmungen
    1. Sämtliche von dem Verkäufer gelieferte Produkte sowie Dienstleistungen unterfallen den Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Export- und Importkontrollvorschriften der Länder, aus denen bzw. in die sie geliefert oder in denen sie genutzt werden. Verkäufer und Käufer verpflichten sich, die in Bezug auf die zwischen Ihnen bestehende Vertragsbeziehung anwendbaren Bestimmungen zu beachten. Will der Käufer das ihm gelieferte Produkt aus dem Land, in dem er es erhalten hat ausführen, hat er die entsprechenden Import- oder Wiederausfuhrvorschriften zu beachten Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der Käufer allein verantwortlich. Die Versagung von Ausfuhrgenehmigungen berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Für Lieferverzögerungen oder Nichterbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen, die dadurch verursacht werden, dass der Käufer erforderliche Exportlizenzen oder Ausfuhrbescheinigungen nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt und/oder vorgelegt hat, begründen keine Haftung des Verkäufers. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus Ziffer 12.1. nicht nach und kommt es infolge dessen, z.B. durch fehlende Exportlizenzen, zu erheblichen Verzögerungen kommt, so dass ein Festhalten am Vertrag dem Verkäufer nicht mehr zumutbar ist, kann dieser durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Käufer vom Vertrag zurücktreten.
    3. Der Käufer wird den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter, die sich daraus ergeben, dass der Käufer unvollständige oder inkorrekte Angaben zu Exportlizenzen und/oder Ausfuhrbescheinigungen macht oder einschlägige Exportgesetze verletzt, freistellen und daraus resultierende Schäden ersetzen.
  13. Datenschutz

    Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO verarbeitet. Einzelheiten zur Datenverarbeitung können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen.

  14. Schlussbestimmungen
    1. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers .Hamburg oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
    2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
    3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

XI-MACHINES GmbH, Lokstedter Steindamm 35, D-22529 Hamburg.

Stand: 06.09.2019


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